Vorgesetzter

Vorgesetzter

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Vor|ge|setz|ter ['fo:ɐ̯gəzɛts̮tɐ], der Vorgesetzte/ein Vorgesetzter; des/eines Vorgesetzten, die Vorgesetzten/zwei Vorgesetzte:
Person, die anderen in ihrer beruflichen Stellung übergeordnet ist und damit berechtigt ist, Anweisungen zu geben:
den Vorgesetzten über den Arbeitsunfall informieren.
Syn.: Boss (ugs.), Chef.
Zus.: Dienstvorgesetzter.

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Vor|ge|setz|te(r) 〈f. 30 (m. 29)〉 im Amt, im Dienst Höhergestellte(r), jmd., dessen dienstl. Anordnungen man befolgen muss

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Vor|ge|setz|ter, der Vorgesetzte/ein Vorgesetzter; des/eines Vorgesetzten, die Vorgesetzten/zwei Vorgesetzte:
jmd., der (in einem Betrieb o. Ä.) anderen übergeordnet u. berechtigt ist, Anweisungen zu geben:
Vorgesetzte müssen die Reisekostenabrechnung autorisieren.

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Vorgesetzter,
 
1) Beamtenrecht: Beamter, der einem anderen Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Der Dienstvorgesetzte (Disziplinarvorgesetzte) ist ein Beamter, der für Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten (z. B. Urlaub) der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
 
 2) Betriebswirtschaftslehre: Arbeitskraft auf unterer, mittlerer oder höherer Ebene (z. B. leitende Angestellte, Manager), die Weisungsbefugnis gegenüber untergeordneten Arbeitnehmern hat.
 
 3) in der Bundeswehr nach § 1 Absatz 5 Soldatengesetz Person, die befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Die VO über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. 6. 1956 in der Fassung vom 6. 8. 1960 unterscheidet folgende Vorgesetztenverhältnisse: 1) Zu den Vorgesetzten aufgrund der Dienststellung mit Befehlsbefugnis gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten gehören die unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Kommandeure, Kompaniechefs, Zug- und Gruppenführer, Dienststellenleiter); die Fachvorgesetzten mit fachdienstlichem Befehlsbefugnis; die Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich, die befugt sind, anderen Soldaten (ohne Rücksicht auf deren Dienstgrad) Befehle zu erteilen (z. B. Standortkommandanten, Angehörige des Wachdienstes oder der Feldjägertruppe). 2) Das Vorgesetztenverhältnis aufgrund des Dienstgrades wird nur innerhalb der Kompanien und entsprechenden Einheiten sowie innerhalb von Schiffsbesatzungen begründet. 3) Dem Vorgesetzten aufgrund besonderer Anordnung werden nur vorübergehend Soldaten zur Ausführung bestimmter Aufgaben unterstellt. 4) Zum Vorgesetzten aufgrund eigener Erklärung über Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, kann sich ein Offizier oder Unteroffizier nur machen, wenn die Behebung einer Notlage, die Aufrechterhaltung von Disziplin oder Sicherheit oder die Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in einer kritischen Lage dies erfordern.

Universal-Lexikon. 2012.

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